Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2025

§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/16#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit

1.
der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
2.
der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
3.
der Angaben nach § 15 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/16#abs-2 (2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 15 § 17